1. HSVS-Musterverträge verhandelt und Empfehlung zur Unterschrift |
Aufgrund der Novellierung der Verpackungsverordnung im Jahr 2021 war es erforderlich, die Gebietskörperschaftsverträge mit den Haushaltssammel- und Verwertungssystemen (HSVS) neu zu verhandeln.
Wie bereits berichtet, wurden die Verhandlungen im Oktober 2021 begonnen. Unter Mitwirkung von Gemeindebund, Städtebund, Vereinigung österreichischer Abfallwirtschaftsbetriebe (VÖA) und Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Abfallwirtschaftsverbände (argeAWV.at) konnte nunmehr ein Mustervertrag verhandelt werden, welcher zur Unterschrift empfohlen wird.
Die angepassten Kostenersätze und Erlöszahlungen ergeben für gesamt Österreich eine Erhöhung der kommunalen Beträge von rund € 14. Mio. pro Jahr von 2023bis 2025.
Inder bereits übermittelten Kalkulationstabelle (Beilage zum Informationsschreiben) besteht für jeden kommunalen Partner die Möglichkeit anhand von Behälteranzahlen, Sammelmengen und -kosten das individuelle Ergebnis zu ermitteln.
Die Verträge werden ab 1. Juli 2023 gelten. Sie werden unbefristet abgeschlossen und es besteht ein Kündigungsverzicht bis 31.12.2025. Die überwiegenden Vertragsteile sind unverändert und die wesentlichsten Änderungen beziehen sich auf die vereinbarten Leistungsentgelte. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde zudem eine neue konsolidierte Fassung der Verträge erstellt. Hierfür sei der ARA ausdrücklich gedankt.
Nachfolgend finden Sie die Ergebnisse im Detail:
Leicht- /Metallverpackungen (LVP/MET)
Bei Übernahme unter Aufsicht auf Altstoffsammelzentren/Recyclinghöfen/ Mistplätzen werden die Kostenersätze für getrennt übernommene Fraktionen von 290 €/t auf 350 €/t erhöht; für EPS auf 1.000 €/t.
Gleichzeitig wurde seitens HSVS auf einer Reduktion der Behältermieten aufgrund der hohen Lebensdauer der ausgegebenen Müllbehälter bestanden. Diese wurde auf 60% der seit 2015 geltenden Werte angepasst. Dennoch besteht für kommunale Partner die Möglichkeit einer höheren Abgeltung, sofern die Kosten für das Behältermanagement transparent nachgewiesen werden können.
Bei der Reinigungsleistung und Schneefreihaltung wurde eine Erhöhung um 7,5% erzielt.
Papier-, Pappe-, Kartonverpackungen (PPK)
Bereits mit den Nachträgen 2021 und 2022 wurden die Pauschalen mit den HSVS aufgelöst und die tatsächlichen Sammelkosten zur Anwendung gebracht. Für viele Gebietskörperschaften führte dies bereits zu einer erheblichen Erhöhung.
Die Behälterkosten im Bereich von PPK werden nun nach dem Volumenanteil der Verpackungen und damit zu einem deutlichen höheren Anteil verrechnet.
Zur Berechnung dieses Volumenanteils in der gemischten Altpapiersammlung wurde das Institut für Abfallwirtschaft der Universität für Bodenkultur mit der Entwicklung einer eigenen Berechnungsmethode beauftragt. Diese Berechnung wurde auch seitens HSVS akzeptiert und im Anhang der Verträge abgebildet.
Die Senkung des Ausgangswertes auf 60% der bisherigen Behälterkosten wird durch die neue Berechnungsweise nahezu kompensiert und führt nur zu einer geringen Verminderung des Gesamtbetrags.
Weiters werden Sammelkosten zukünftig mit einem erhöhten Erschwernisfaktor abgegolten(bisher 1,7): o ab 01.07.2023: 1,8 o ab 01.01.2024: 1,9 o ab 01.01.2025: 2,0.
Dies führt in vielen Fällen dazu, dass die HSVS zwischen 50% und 70% der Sammelkosten übernehmen werden.
Beider Übernahme unter Aufsicht auf ASZ/Recyclinghöfen/Mistplätzen erhöht sich der Satz für Kartonagen von 45 €/t auf 75 €/t. Ab 01.01.2024 werden zusätzlich die Kosten für Presscontainer abgegolten.
Im Gegenzug verpflichten sich die Gebietskörperschaften, marktkonforme Altstofferlöse nach dem Massenanteil an die HSVS zu vergüten.
Zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Sammlung sowie der angemessenen Erlöse der Verwertung wird auf die Möglichkeit/Notwendigkeit von Ausschreibungen bzw. wettbewerblicher Verfahren verwiesen. Damit können aus heutiger Sicht zwar höhere Sammelkosten am Markt zum Tragen kommen, die Angemessenheit ist dann aber objektiv nachgewiesen.
Letztverbraucherinformation Die Vereinbarung über die Information der Letztverbraucher wird auch auf eine neueBasis gestellt. Der Grundbetrag pro Einwohner:in wird erhöht.
Für45% des Betrags müssen als sogenannte Basisleistung nur noch die Namen dertätigen Abfallberater:innen und Telefonnummer des Abfalltelefons nachgewiesenwerden. Für 20% muss Beratungsarbeit in Volksschulen nachgewiesen werden und35% müssen mit einem individuellen Plan der VKS bis 10. Jänner jeden Jahresangeboten und später entsprechend nachgewiesen werden.
Sicherstellung Aufgrund der negativen Erfahrungen aus dem Jahr 2017 wurde die Sicherstellung im Abfallwirtschaftsgesetz neu geregelt: HSVS müssen nunmehr den Umsatz von 3Monaten für jeden Vertragspartner bei einem „Betrauten“ hinterlegen. Auf dieses Geld kann die Gebietskörperschaftzugreifen, wenn ein System seine Tätigkeiteinstellt oder insolvent wird. Daher der nachdrückliche Hinweis, dass die Zahlungen der HSVS auf ihre Pünktlichkeit genau verfolgt und sehr zeitgerecht Eintreibungsmaßnahmen gestartet werden, sonst besteht die Gefahr, dass die Kommune ihre Leistungen nicht mehr in voller Höhe abgegolten erhält.
Die kommunalen Interessenvertretungen haben die Annahme der Verträge und die Unterschrift unter die jeweilige Vertragsverlängerung ausdrücklich in einem eigenen Informationsschreiben empfohlen. |